Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann jederzeit und ohne Grund sein Amt niederlegen. Das gilt nach herrschender Rechtsprechung in jedem Fall für einen angestellten Geschäftsführer (auch „Fremdgeschäftsführer“ genannt) und grundsätzlich auch dann, wenn sich das Unternehmen in einer Krisensituation befindet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt oder rechtsmissbräuchlich ist.
Nachstehend finden Sie einige Merkposten zur Amtsniederlegung, formale Hinweise zum Ablauf sowie zwei bilinguale Digitorney-Formulare (für Unternehmen mit einem einzigen Gesellschafter und mit zwei Gesellschaftern), über das Sie ein Niederlegungsschreiben konfigurieren können.
1.) Für die GmbH gilt, dass eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach herrschender Rechtsprechung form- und fristlos sowie ohne Angabe eines Grundes erfolgen kann.
2.) Einschränkungen bestehen nur bei Rechtsmissbrauch wegen Amtsniederlegung zur Unzeit.
3.) Ein Geschäftsführer legt sein Amt rechtsmissbräuchlich nieder, wenn er als einziger und zugleich alleiniger Gesellschafter niederlegt und davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Denn ein geschäftsführender Alleingesellschafter darf sich in der Unternehmenskrise nicht „wegstehlen“.
4.) Bei der AG ist die organschaftliche Struktur anders als bei einer GmbH: neben dem Vorstand ist immer auch ein Aufsichtsrat vorhanden, so dass dessen Mitglieder bei einer Amtsniederlegung des einzigen Vorstandsmitglieds handeln können. Zudem ist notfalls auch die Hauptversammlung in der Lage, auf die Vakanz zu reagieren. Es besteht bei der AG also aufgrund ihrer Struktur die Möglichkeit, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder auf Antrag des verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Aktionärs zu bestellen. Der Aufsichtsrat kann durch gerichtliche Bestellung von Mitgliedern ergänzt werden – mit der Folge, dass der Aufsichtsrat auch einen neuen Vorstand bestellen kann. Falls das niederlegende Vorstandsmitglied selbst keine Ergänzung des Aufsichtsrates beantragt hat, macht das seine spätere Amtsniederlegung nicht rechtsmissbräuchlich. Denn sowohl das verbliebene Aufsichtsratsmitglied als auch jeder Aktionär kann einen solchen Antrag stellen. Von einer Niederlegung zur Unzeit kommt nur dann in Betracht, wenn ein Alleinvorstand – der zugleich einziger Aktionär ist – sein Amt ohne Nachfolger niederlegt und zeitgleich auch alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Demission erklären. In einem solchen theoretischen Szenario wird das Registergericht die Eintragung wegen Rechtsmissbrauchs ablehnen.
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