Wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist, aber noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, dürfen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder grundsätzlich keine Zahlungen für das krisenbefangene Unternehmen mehr leisten, d.h. keine Rechnungen mehr bezahlen.
Wird gegen dieses sog. Zahlungsverbot verstoßen, haftet der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich für die Zahlungen – auch wenn er davon keine persönlichen Vorteile hatte und letztlich nur die eingegangenen Rechnungen begleichen wollte. Eine Ausnahme vom Zahlungsverbot besteht für solche Vorgänge, die für die Existenzsicherung des Unternehmens zwingend notwendig sind; für jeden Vorgang sollte die Entscheidung schriftlich dokumentiert werden. Die Einhaltung des Zahlungsverbots kann nicht an einen einzigen Geschäftsführer/Vorstand delegiert werden.