Zahlungen der GmbH oder AG an ihre Anteilseigner (z.B. Vorabausschüttungen, Darlehen) sollten Geschäftsführer und Vorstände in Krisenzeiten unterlassen. Denn aufgrund des sog. Zahlungsverbots haften sie persönlich auch für Zahlungen an Gesellschafter/Aktionäre, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ergibt.
Dies gilt auch für mittelbare Zahlungen, die über Dritte wie beispielsweise Schwestergesellschaften oder Ehepartner fließen. Fordert der Gesellschafter oder Alleinaktionär vehement die Zahlung und weist er den Geschäftsführer bzw. Vorstand ggf. zur Zahlung an, so sollte der Manager sein Amt niederlegen. Die Einhaltung des Zahlungsverbots kann nicht an einen einzigen Geschäftsführer/Vorstand delegiert werden.