Fremdangestellte Geschäftsführer oder Vorstände dürfen grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung ihr Amt niederlegen – auch in der Unternehmenskrise. Allerdings können sie sich schadensersatzpflichtig machen, sofern sich aus der Niederlegung ein Schaden für die GmbH/AG ergibt.

Denn wenn sich aus dem Anstellungsvertrag – der nicht automatisch mit Amtsniederlegung endet, sofern nicht etwas anderes darin geregelt ist– eine Pflicht zur Amtsübernahme besteht, kann die Niederlegung des Amtes ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu führen, dass der niederlegende Geschäftsführer/Vorstand zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Niederlegung muss schriftlich gegenüber der Gesellschafterversammlung bzw. dem Aufsichtsrat erklärt werden und gilt sofort; alternativ kann mit Wirkung zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister die Niederlegung erklärt werden.

Im Gegensatz dazu können geschäftsführende Alleingesellschafter oder Aktionäre, die zugleich alleiniges Vorstandmitglied sind, ihr Amt in der Krise nicht niederlegen, ohne einen Nachfolger zu bestellen.