Auch nach Insolvenzantragstellung bleiben Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Amt. Im Eigenverwaltungsverfahren sind sie ohnehin weiter operativ tätig und setzen ihre Entscheidungen in Abstimmung mit dem Sachwalter um. Aber auch außerhalb der Eigenverwaltung bleiben sie in ihrer Funktion und haben Befugnisse im sog. insolvenzfreien Bereich.

Sie müssen formal erforderliche Tätigkeiten wie beispielsweise Handelsregister-Anmeldungen oder Offenlegung von Jahresabschlüssen übernehmen. Nicht nur amtierende Geschäftsführer/Vorstände haben Pflichten: auch ausgeschiedene Manager sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, dem Insolvenzverwalter für Fragen zur Verfügung zu stehen.