Nach deutschem Recht gibt es drei Insolvenzgründe: Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit – wobei nur mit Blick auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die gesetzliche Pflicht besteht, Insolvenzantrag zu stellen.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann mit Zustimmung der Gesellschafter ein Insolvenzantrag gestellt werden. Zur Antragstellung verpflichtet sind nur Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften (also z.B. GmbH oder AG), nicht aber Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG oder KG).