Wenn die Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals (maßgeblich ist der im Gesellschaftsvertrag genannte und im Handelsregister eingetragene Wert) aufgezehrt ist, müssen Geschäftsführung bzw. Vorstand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung einberufen.
Damit sollen die Eigentümer gewarnt werden, dass sich das Unternehmen in der Krise befindet, dass Dividenden ausbleiben und ggf. noch offene Einlagen eingefordert werden. Für die Berechnung der „Hälfte“ des Stamm- oder Grundkapitals sind Fortführungswerte anzusetzen.