Wenn das Vermögen des krisenbefangenen Unternehmens dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt eine sog. bilanzielle Überschuldung vor. Ist in dieser Situation die Fortführung des Unternehmens „nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“, muss trotzdem kein Insolvenzantrag gestellt und das Vermögen kann mit Fortführungswerten angesetzt werden.

Anders verhält es sich hingegen, wenn eine sog. negative Fortführungsprognose vorliegt, d.h. wenn die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens bei unter 50 Prozent liegt. Dafür kommt es darauf an, ob das Unternehmen seine fällig werdenden Verbindlichkeiten in dem laufenden und bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Geschäftsjahres jederzeit erfüllen kann. Geprüft wird dabei, ob das Unternehmenskonzept und die damit verbundene Planung realisierbar ist.