Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig und/oder überschuldet, können die Eigentümer entweder frisches Kapital bereitstellen (z.B. durch eine notariell zu beurkundende Kapitalerhöhung (siehe Frage 6), eine Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage oder ein Gesellschafterdarlehen (siehe Frage 13) mit qualifiziertem Rangrücktritt) oder aber – sofern kein frisches Kapital bereitgestellt werden kann, soll oder muss – durch eine Patronatserklärung.

Dazu übernimmt der Gesellschafter entweder gegenüber dem krisenbefangenen Unternehmen oder direkt gegenüber einem Gläubiger (z.B. einer Bank) die Pflicht, für die Verbindlichkeiten einzustehen und das Krisenunternehmen so mit Kapital auszustatten, dass es seinen finanziellen Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann. Die Patronatserklärung lässt sich der Höhe nach beschränken.