Wenn sich – wie beispielsweise durch das Corona-Virus – die wirtschaftliche Lage eines deutschen Unternehmens verschlechtert, kann mit den Mitarbeitern eine Verringerung der Arbeitsleistung („Kurzarbeit“) vereinbart werden, um keine Kündigungen aussprechen zu müssen. Allerdings kommt es bei den Mitarbeiter zu Gehaltseinbußen während der Kurzarbeit: das Unternehmen zahlt nur noch Gehalt und Sozialabgaben in dem prozentualen Umfang, in dem der Beschäftigte während der Kurzarbeit noch tätig ist.

Wenn die Arbeitszeit z.B. um die Hälfte reduziert wird, muss der Arbeitgeber auch nur noch 50% des Gehalts und der Abgaben zahlen. Für die Differenz zum Netto-Gehalt bei regulärer Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit eine Ausgleichszahlung von 60% bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67% bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt. Seit der Änderungen aufgrund des Corona-Virus gilt dies auch für Leiharbeiter. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge komplett durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet (bisher musste der Arbeitgeber 80% tragen). Um Kurzarbeit beantragen zu können, müssen mindestens 10% der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Für maximal 12 Monate kann das Kurzarbeiter-Geld bezogen werden.

Den Antrag auf Kurzarbeit muss der Arbeitgeber stellen und dazu

a) eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) schließen;

b) alternativ (sofern kein Betriebsrat vorhanden ist und es auch keine tariflichen Regelungen für Kurzarbeit gibt) die Zustimmung aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter einholen und dazu idealerweise eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern treffen, um wie viel Prozent die Arbeitsleistung verringert werden soll;

Ist das Unternehmen tarifgebunden und Regelungen zur Kurzarbeit im Tarifvertrag enthalten, müssen ggf. Ankündigungsfristen eingehalten werden, damit sich die Arbeitnehmer auf die veränderten Umstände einstellen können. Dazu muss die Ankündigung den betroffenen Personenkreis, die Dauer und den Umfang der geplanten Kurzarbeit beinhalten.

Auf dieser Basis kann die Anzeige auf Kurzarbeit bei der für den Betriebssitz zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, die dann eine Grundsatzentscheidung trifft.

Sobald der Antrag bewilligt ist, berechnet der Arbeitgeber die Höhe des Kurzarbeiter-Geldes, zahlt den Mitarbeitern das geleistete Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und geht für das Kurzarbeiter-Geld in Vorleistung. Daraufhin beantragt das Unternehmen monatlich die nachträgliche Erstattung des Kurzarbeiter-Geldes. Dieser „Leistungsantrag“ muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Wenn das Unternehmen wieder zur Normalbeschäftigung zurückkehrt, findet eine Abschlussprüfung statt, mit der ggf. Korrekturen vorgenommen werden.