Wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist, haben Geschäftsführer oder Vorstände maximal drei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der Zwischenzeit sind sie verpflichtet, nach Lösungen (z.B. Verhandlung mit Banken oder Gesellschaftern) zu suchen und sollten dies schriftlich dokumentieren.

Wenn von Anfang an keine Aussichten bestehen oder sie sich innerhalb der Dreiwochenfrist zerschlagen, muss sofort Insolvenzantrag gestellt werden. Geschäftsführer oder Vorstände dürfen also nicht stets drei Wochen mit der Antragstellung abwarten; andererseits müssen sie aber auch nicht zwingend direkt bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung den Insolvenzantrag stellen.