Digitorney Krisennavigator

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Angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Probleme für deutsche Unternehmen soll bereits am heutigen Montag (23. März 2020) der Entwurf eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ durch die Bundesregierung und voraussichtlich am Mittwoch (25. März 2020) durch den Bundestag verabschiedet werden. Der Entwurf sieht nicht nur eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, sondern auch eine Anpassung der Regelung zum Zahlungsverbot vor.

Gemäß § 1 des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (CorInsAG-E) soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn „die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.” >> Zum Beitrag

Sofern Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei Digitorney. Wir finden den passenden Restrukturierungsexperten, bereiten den Sachverhalt strukturiert auf und koordinieren das Projekt.

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1.) Welche Sofortmaßnahmen sind in der Unternehmenskrise besonders wichtig?

Gerät eine GmbH oder AG beispielsweise durch den Corona-Virus in die Krise, ist so schnell wie möglich die Liquiditätssituation zu klären und der Abfluss liquider Mittel stark einzuschränken, um den operativen Cash Flow zu stärken und damit eine Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund zu vermeiden. MEHR

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2.) Wie kann man in der Krise die liquiden Mittel im Unternehmen stärken?

Um die verfügbare Liquidität im Unternehmen zu steigern, kommen verschiedenste Maßnahmen in Betracht, mit denen die Kapitalbindung im Anlage- und Umlaufvermögen reduziert wird. Zur kurzfristigen Umsetzung eignen sich beispielsweise die folgenden Lösungen: MEHR

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3.) Wie kann man Kurzarbeiter-Geld in der Unternehmenskrise beantragen?

Wenn sich – wie beispielsweise durch das Corona-Virus – die wirtschaftliche Lage eines deutschen Unternehmens verschlechtert, kann mit den Mitarbeitern eine Verringerung der Arbeitsleistung („Kurzarbeit“) vereinbart werden, um keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen zu müssen. MEHR

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4.) Wer kann wie staatliche Liquiditätshilfen in der Corona-Krise beantragen?

Im Zuge der Corona-Krise sind die Bedingungen gelockert worden, unter denen deutsche Unternehmen staatliche Liquiditätshilfen beantragen können. Es handelt sich hierbei um Kredite der Hausbank, für welche die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Risiko zum Großteil übernimmt. MEHR

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5.) Wie lassen sich Schulden in der Unternehmenskrise restrukturieren?

Kommt es zu einem starken Rückgang des operativen Geschäfts, steigt bei konstant bleibenden Netto-Finanzverbindlichkeiten der sog. Leverage (Net Debt/EBITDA). Meist sinkt auch die Eigenkapitalquote. Falls dies zu einem Covenant Breach führt, ist dies der Startpunkt für die finanzielle Restrukturierung: MEHR

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6.) Wie lässt sich in der Unternehmenskrise zusätzliches Eigenkapital aufnehmen?

Um das Eigenkapital durch frische liquide Mittel zu stärken, muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand eine Kapitalerhöhung vornehmen. Dabei wird das Stamm- oder Grundkapital aufgestockt gegen Bareinlage. Zudem kommen beispielsweise die folgenden Lösungen in Betracht: MEHR

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7.) Wie lassen sich Schulden in Eigenkapital umwandeln?

Um die Verschuldung einer GmbH oder AG zu reduzieren und zugleich das Eigenkapital zu stärken, bietet sich ein sog. Debt Equity Swap an. Dabei bringt der bisherige Gläubiger seine Forderung per Abtretung oder Erlassvertrag in das krisenbefangene Unternehmen ein, wodurch die Forderung erlischt. MEHR

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8.) Wann ist ein deutsches Unternehmen insolvent?

Nach deutschem Recht gibt es drei Insolvenzgründe: Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit – wobei nur mit Blick auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die gesetzliche Pflicht besteht, Insolvenzantrag zu stellen. Zudem besteht nicht bei allen Rechtsformen eine Insolvenzantragspflicht. MEHR

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9.) Was bedeutet „Zahlungsunfähigkeit“?

Wenn ein Unternehmen mehr als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann, ist es zahlungsunfähig – und nicht erst dann, wenn gar keine Liquidität mehr vorhanden ist oder es noch umfangreiche Vermögensgegenstände gibt. MEHR

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10.) Was versteht man rechtlich unter dem Begriff „Überschuldung“?

Wenn das Vermögen des krisenbefangenen Unternehmens dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt eine sog. bilanzielle Überschuldung vor. Ist die Fortführung des Unternehmens „nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“, muss dennoch kein Insolvenzantrag gestellt werden („positive Fortführungsprognose”). MEHR

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11.) Wie kann ein Gesellschafter eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beseitigen?

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig und/oder überschuldet, können die Eigentümer entweder frisches Kapital bereitstellen (z.B. durch eine Kapitalerhöhung, eine Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage oder ein Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt oder durch eine Patronatserklärung. MEHR

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12.) Wie können Lieferanten eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigen?

Wenn Lieferanten oder auch Schwestergesellschaften eine Forderung gegen ein krisenbefangenes Unternehmen haben und ihren Anspruch zwar aufrechterhalten, aber zur Krisenbewältigung beitragen wollen, ist eine Stundung mit qualifiziertem Rangrücktritt passend: MEHR

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13.) Wie können Gesellschafter einen Kredit gewähren und eine Überschuldung vermeiden?

Gesellschafter einer GmbH bzw. Aktionäre einer AG können dem Krisenunternehmen helfen, indem sie ein Darlehen gewähren. Damit die Rückzahlungsforderung nicht berücksichtigt werden muss, wenn es um die Zahlungsunfähigkeit geht, muss ein “qualifizierter Rangrücktritt” vereinbart werden. MEHR

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14.) Wie lange darf ich als Geschäftsführer warten, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist, haben Geschäftsführer oder Vorstände maximal drei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der Zwischenzeit sind sie verpflichtet, nach Lösungen (z.B. mit Banken oder Investoren) zu suchen. MEHR

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15.) Bis wann darf ich als Geschäftsführer in der Krise noch Rechnungen bezahlen?

Wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist, aber noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, dürfen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder grundsätzlich keine Zahlungen für das krisenbefangene Unternehmen mehr leisten – mit wenigen Ausnahmen. MEHR

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16.) Wen muss ich als Geschäftsführer oder Vorstand in der Krise informieren?

Geschäftsführer müssen in der Unternehmenskrise die Gesellschafterversammlung und Vorstände den Aufsichtsrat unverzüglich und laufend informieren. Bei einer AG kann der Aufsichtsrat zudem den Vorstand zudem zu einer Sonderberichterstattung auffordern.

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17.) Wann muss ich in der Krise die Gesellschafterversammlung einberufen?

Wenn ein bestimmter Teil des Stamm- oder aufgezehrt ist, müssen Geschäftsführung bzw. Vorstand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung einberufen. Damit sollen die Eigentümer gewarnt werden, dass sich das Unternehmen in der Krise befindet. MEHR

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18.) Wie ist mit einem konzerninternen Cash Pooling System in der Krise umzugehen?

Betreibt eine Unternehmensgruppe physisches Cash Pooling, bestehen Anfechtungsrisiken und auch persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers/Vorstands für den Fall einer späteren Insolvenz. Wenn die konzernintern gewährten Darlehen ausgeglichen werden, könnte dies später angefochten werden. MEHR

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19.) Darf ich als Geschäftsführer oder Vorstand in der Krise an Gesellschafter zahlen?

Zahlungen der GmbH oder AG an ihre Anteilseigner (z.B. Vorabausschüttungen, Darlehen) sollten Geschäftsführer und Vorstände in Krisenzeiten unterlassen. Denn aufgrund des sog. Zahlungsverbots sind sie ggf. persönlich haftbar für Zahlungen an Gesellschafter/Aktionäre. MEHR

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20.) Darf ich als Geschäftsführer oder Vorstand in der KRISE mein Amt niederlegen?

Fremdangestellte Geschäftsführer oder Vorstände dürfen grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung ihr Amt niederlegen – auch in der Unternehmenskrise. Allerdings können sie sich schadensersatzpflichtig machen, sofern sich aus der Niederlegung ein Schaden für die GmbH/AG ergibt. MEHR

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21.) Darf ich als Geschäftsführer oder Vorstand in der INSOLVENZ mein Amt niederlegen?

Auch im laufenden Insolvenzverfahren kann der Geschäftsführer/Vorstand sein Amt niederlegen oder durch die Gesellschafterversammlung bzw. den Aufsichtsrat abberufen werden. Der Insolvenzverwalter hat hingegen keine Kompetenz, abzuberufen – kann aber den Anstellungsvertrag kündigen.

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22.) Verliere ich als Geschäftsführer in der Insolvenz alle Aufgaben?

Auch nach Insolvenzantragstellung bleiben Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Amt. Im Eigenverwaltungsverfahren sind sie ohnehin weiter operativ tätig und setzen ihre Entscheidungen in Abstimmung mit dem Sachwalter um. MEHR

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23.) Was ist ein Eigenverwaltungs-verfahren und wie läuft es ab?

Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, kann es sich durch ein Eigenverwaltungsverfahren sanieren. Dies ist mittlerweile Standard bei Großinsolvenzen und auch im Mittelstand zunehmend verbreitet. Anders als bei einem normalen Insolvenzverfahren behält die Geschäftsführung ihre Funktionen. MEHR

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24.) Was ist eine übertragende Sanierung in der Insolvenz?

Im Laufe des Insolvenzverfahrens wird meist versucht, das Unternehmen zu verkaufen. Damit der Investor nicht die Schulden übernehmen muss, wird die Transaktion in aller Regel als „übertragende Sanierung“ per Asset Deal abgewickelt.  MEHR

Rechtlicher Hinweis: Die in der Digitorney Lounge verfügbaren Inhalte (z.B. Vorlagen, Checklisten, Leitfragen) wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und werden laufend aktualisiert, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind als Anregungen zu verstehen, die stets auf die Bedarfe und Spezifika des Einzelfalls anzupassen sind. Digitorney Group B.V. ist als Anbieter dieser Website nicht rechtsberatend tätig und kann daher für die Auswirkungen der in der Digitorney Lounge verfügbaren Inhalte auf die Rechtsposition des Verwenders bzw. der verwendenden Parteien keine Haftung übernehmen; auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen — weitere Details entnehmen Sie bitte unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen Sie sich durch Nutzung der Digitorney Lounge einverstanden erklären. Falls Sie ein individuell zugeschnittenes Dokument benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dazu können Sie hier eine Suchanfrage an Digitorney richten.