Um vorübergehende oder dauerhafte Finanzierungsbedarfe zu decken, kann es insbesondere in Krisensituationen erforderlich sein, dass der Gesellschafter bzw. Aktionär dem Unternehmen ein Darlehen gewährt. Ein solcher Kredit des Eigentümers ist nach deutschem Recht stets nachrangig, d.h. im Fall einer Insolvenz wird das Gesellschafterdarlehen nach allen anderen Verbindlichkeiten befriedigt.

Weil das Gesellschafterdarlehen rückzahlbar ist, kann es im Fall einer Überschuldung problematisch sein. Um eine effektive Entlastung zu erreichen, ist daher ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich.

Wie sich dieser gestalten lässt und worauf bei einem Gesellschafterdarlehen zu achten ist, finden Sie nachstehend zusammen mit einem praxisbewährten Digitorney-Template.

<<Paywall>>

  • XXXX
  • XXXX
  • XXXX
  • XXXX