Auch im laufenden Insolvenzverfahren kann der Geschäftsführer/Vorstand sein Amt niederlegen oder durch die Gesellschafterversammlung bzw. den Aufsichtsrat abberufen werden.

Der Insolvenzverwalter hat hingegen keine Kompetenz, abzuberufen. Allerdings kann er kann das Anstellungsverhältnis kündigen.