Auch im laufenden Insolvenzverfahren kann der Geschäftsführer/Vorstand sein Amt niederlegen oder durch die Gesellschafterversammlung bzw. den Aufsichtsrat abberufen werden.
Der Insolvenzverwalter hat hingegen keine Kompetenz, abzuberufen. Allerdings kann er kann das Anstellungsverhältnis kündigen.