Betreibt eine Unternehmensgruppe physisches Cash Pooling, bestehen Anfechtungsrisiken und auch persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers/Vorstands für den Fall einer späteren Insolvenz: wenn die konzernintern gewährten Darlehen ausgeglichen werden, könnte dies durch den Insolvenzverwalter angefochten werden.

Zudem dürfen Tochtergesellschaften auch im Rahmen des Cash Poolings keine Darlehen an die Holding gewähren, wenn sich daraus eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Tochtergesellschaften ergibt.