Gesellschafter einer GmbH bzw. Aktionäre einer AG können dem krisenbefangenen Unternehmen helfen, indem sie ein Darlehen gewähren. Damit die Rückzahlungsforderung nicht berücksichtigt werden muss, wenn es um die Zahlungsunfähigkeit geht, muss ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden.

Dazu tritt der Darlehensgeber in einem etwaigen Insolvenzverfahren über des Krisenunternehmens mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens und auf Verzinsung im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück. Der Darlehensgeber bekommt sein Geld also in einem Insolvenzverfahren nach allen anderen Gläubigern zurück. Zugleich sollte geregelt werden, dass der Rangrücktritt keinen Verzicht des Darlehensgebers auf die Rückzahlungsforderung und Verzinsung darstellt.