Wenn Lieferanten oder auch Schwestergesellschaften eine Forderung gegen ein krisenbefangenes Unternehmen haben und ihren Anspruch zwar aufrechterhalten, aber zur Krisenbewältigung beitragen wollen, ist eine Stundung mit qualifiziertem Rangrücktritt passend.

Dazu vereinbaren beide Seiten zum einen, dass die Forderung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn, einem Liquidationsüberschuss oder einem vorhandenen sonstigen freien Vermögen erfüllt wird. Zum anderen erklärt der Lieferant oder die Schwestergesellschaft, dass der Anspruch im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurücktritt. Dieser Rangrücktritt stellt dann aber keinen Verzicht auf den Anspruch dar. Zudem gilt der Rangrücktritt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung der im Rang zurückgetretenen Ansprüche eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit entsteht oder zu entstehen droht.